Gesetzlich versicherte Patienten

Hat der Arzt die Notwendigkeit einer logopädischen Therapie festgestellt und eine Heilmittelverordnung ausgestellt, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung. 

Patienten bis zum 18. Lebensjahr sind zuzahlungsbefreit, d.h. die gesetzlichen Krankenkassen kommen komplett für die Behandlungskosten auf. 

Patienten ab dem 18. Lebensjahr sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung besteht pauschal aus 10.- € Rezeptgebühr sowie zusätzlich 10 % des Rezeptwerts. Die Zuzahlung errechnet sich also individuell aus Art und Umfang der erfolgten logopädischen Leistungen pro Rezept. Wir Logopäden sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Zuzahlungen im Verlauf der Behandlung vom Patienten einzuziehen. Wir haben dadurch keine Mehreinnahmen, lediglich einen bürokratischen Mehraufwand. 

Für gesetzlich Versicherte, die innerhalb eines Kalenderjahres die so genannte Belastungsgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit, sich für den Rest des jeweiligen Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien zu lassen. Die Belastungsgrenze beträgt derzeit   2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. 

Für die Ausstellung einer Zuzahlungsbefreiung ist die jeweilige Krankenkasse zuständig. Nach Vorlage aller Quittungen über die im jeweiligen Kalenderjahr bereits geleisteten Zuzahlungen stellt die Krankenkasse bei Erreichen der Belastungsgrenze die Befreiungsbescheinigung aus. Diese gilt bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und muss im folgenden Jahr erneut beantragt werden. 

Privatpatienten

Vergütung und Behandlungsvertrag

Anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es für die Abrechnung mit Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung. Heilmittelerbringer sind auch nicht an die so genannten Beihilfehöchstsätze gebunden, wenn diese auch oft – fälschlicherweise – von den privaten Versicherungen zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung herangezogen werden. 


Daher wird eine Vergütung zwischen der therapierenden Praxis und dem Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrags festgelegt. Mit Beginn der Behandlung bespreche ich daher mit jedem privat versicherten Patienten die voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten und schließe einen Behandlungsvertrag über die logopädische Behandlung mit Vereinbarung der Vergütungshöhe ab. Somit ist jeder Privatpatient zu Beginn der Behandlung über die auf ihn zukommenden Kosten informiert.

Der Behandlungsvertrag kann zu Beginn der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse zur Prüfung der Kostenübernahme eingereicht werden. 


Ich weise hiermit nachdrücklich darauf hin, dass der Behandlungsvertrag zwischen mir, als Ihrer therapierenden Logopädin und Ihnen als Privatversicherten zustande kommt. Somit sind meine Vergütungsansprüche gegen Sie unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen, die Sie gegenüber Ihrer Versicherung haben. Mögliche Differenzen zwischen den von mir aufgerufenen Rechnungsbeträgen und der Ihnen durch Ihre Versicherung zustehenden Erstattungsansprüche müssen von Ihnen privat getragen werden.


Festsetzung der Vergütungen

 Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dienen uns Logopäden die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Unsere Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit beim 1,8-fachen - 2,3-fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen.


Der 1,8-fache Satz liegt damit über den zurzeit gültigen Beihilfehöchstsätzen, schöpfen den möglichen Höchstsatz jedoch nicht voll aus. Die hohe Qualität meiner therapeutischen Leistungen, die auf langjähriger Berufserfahrung, vielfältigen Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen beruht, lässt mich diese Preisgestaltung unserer Vergütungsvereinbarung als angemessen zugrunde legen.


Erstattungsbeträge

Privatpatienten bezahlen ihre Behandlungen grundsätzlich selbst. Privatversicherungen können individuell ganz unterschiedlich gestaltet sein. Abhängig davon, ob und wie sie versichert sind, bekommen privat Versicherte die Kosten für die logopädische Behandlung ganz oder teilweise erstattet. Haben sie bewusst einen günstigen Monatsbeitrag gewählt, werden die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe übernommen. 

Hinsichtlich der Besonderheiten bei Privatpatienten im Basistarif verweise ich bei weiteren Unklarheiten auf Ihre Krankenkasse.

Unabhängig vom Erstattungszeitpunkt durch die jeweilige Versicherung ist der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Rechnung jedoch in jedem Fall ungekürzt sofort fällig.

Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu meinen Sätzen selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur “Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen” aufgefangen werden kann. 

Das Bundesministerium des Inneren weist in einer Pressemitteilung vom 07.02.2004 ebenfalls ausdrücklich daraufhin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für den Versicherten unumgänglich ist.